Eine ältere Dame hält einen Telefonhörer ans Ohr

Beratung zu vorsorgenden Entscheidungen

Sie möchten gerne selbst entscheiden, wer im Falle einer schweren Erkrankung Ihre Angelegenheiten regeln soll, und welche medizinischen Maßnahmen Sie für sich selbst wünschen oder ablehnen?
Dann treffen Sie Vorsorge und legen Sie Ihren Willen schriftlich fest.

Wir beraten Sie gerne persönlich und individuell zu Ihren Fragen rund um Vorsorgevollmacht, Patienten- und Notfallverfügung.

Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer: 030/ 453 43 48.
Sie erreichen uns persönlich von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
Außerhalb dieser Zeiten oder für den Fall, dass alle Mitarbeiter*innen im Gespräch sind, ist ein Anrufbeantworter geschaltet. Wir rufen zeitnah zurück.

Hier finden Sie wichtige Formulare und Vorlagen:

Hinweis:
Die Berliner Notfallverfügung ist ein einheitliches Notfalldokument, das seit 2019 in Berlin gilt und das im akuten Notfall dem Notarzt vorgelegt wird.
Das Formular ist auch auf der Seite der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung abrufbar:
www.berlin.de/sen/pflege/_assets/besondere-personengruppen/notfallverfuegung.pdf

Bitte beachten Sie:
Die Berliner Notfallverfügung kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn bei der Erstellung zumindest ein betreuender Facharzt eingebunden wurde.
Der Arzt bestätigt durch seine Unterschrift, dass er zu den Konsequenzen der getroffenen Entscheidungen beraten und an der Erstellung der Notfallverfügung mitgewirkt hat.
Fehlt der Nachweis einer entsprechenden Beratung, kann ein Notarzt vermuten, dass der Betroffene nicht genau wusste, wofür oder gegen welche Maßnahmen er sich entschieden hat.
Dann ist das Dokument nicht bindend für ihn.

 

Gern verweisen wir auch auf die Empfehlungen und Vorlagen des Bundesministeriums der Justiz (BMJ).
Unter den nachfolgenden Links sind vom BMJ erstellte Vorlagen als Download hinterlegt:

 

Hintergrund- und weiterführende Informationen:

 

Empfehlung:

Wir empfehlen, die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht bzw. die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.
Dort werden keine konkreten Inhalte registriert, niemand erfährt also, welche Entscheidungen Sie in Ihrer Patientenverfügung getroffen haben, vielmehr wird nur das Vorliegen eines solchen Dokumentes registriert.
Die Registrierung z.B. der Vorsorgevollmacht mit dem Hinweis, wer im Bedarfsfall Betreuer werden soll, kann z.B. verhindern, dass ein Betreuer durch das Amtsgericht bestellt wird.
Weitere Informationen: www.vorsorgeregister.de

 

Schutz vor Missbrauch

Die in einer Vorsorgevollmacht erteilten Befugnisse können sehr weitreichend sein – hier finden Sie Hinweise, wie Sie sich vor Missbrauch durch bevollmächtigte Personen schützen können:

Foto: © Rainer Sturm / pixelio.de