Ehegattennotvertretung
Mit der Reform des Betreuungsrechts zum 01.01.2023 dürfen Ehegatten füreinander die Gesundheitssorge übernehmen, auch wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Voraussetzungen bzw. Ausschlussgründe (§ 1358 BGB)
- Unfähigkeit zur Besorgung eigener Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge infolge Bewusstlosigkeit oder Krankheit
- die Ehegatten leben nicht getrennt (keine Trennungsabsicht)
- Wichtig: Eheleute, bei denen ein Ehepartner im Seniorenheim lebt, leben nicht getrennt, sie führen weiterhin eine Ehe ohne Trennungsabsicht.
- keine positive Kenntnis des behandelnden Arztes oder des (vertretenden) Ehegatten von:
- Ablehnung der Ehegattenvertretung durch den zu vertretenden Ehegatten
- Wichtig: Der Widerspruch, also die Ablehnung, durch den Ehegatten vertreten zu werden, kann auch im Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) hinterlegt werden.
- anderweitiger Bevollmächtigung (z.B. Vorsorgevollmacht) im Hinblick auf die jeweiligen Angelegenheiten
- Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten umfasst
- kein Ablauf von sechs Monaten seit dem Eintritt der Unfähigkeit zur Besorgung
Wichtig: auf dem von erstbehandelnden Ärzten ausgestellten Formular wird der Beginn der Ehegattennotvertretung vermerkt, damit sich weiterbehandelnde Ärzte/Institutionen daran orientieren können.
Umfang des Rechts
Insbesondere:
- Einwilligung und Untersagung von Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztlichen Eingriffen sowie Entgegennahme der zugehörigen ärztlichen Aufklärung
- Entscheidung über Maßnahmen zur Freiheitsentziehung (insb. durch Medikamente oder mechanische Vorrichtungen) für eine Dauer von bis zu sechs Wochen
- gesetzliche Entbindung von der Schweigepflicht für Ärzte
Das Formular „Ehegattennotvertretung“ finden Sie hier:
https://www.bundesaerztekammer.de/service/muster-formulare
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